Donnerstag, 12. Februar 2009

Lösungsansatz: Organisation des Personalmanagements; Sommersemester 2008

Privater Lösungsansatz.
Kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
Korrekturideen als Kommentar erwünscht.



Aufgabe 1: Kollektives Arbeitsrecht

a) Nennen und erläutern Sie ggf. vier Grundsätze für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Geben Sie dabei zu jedem Grundsatz die entsprechende Fundstelle im BetrVG an (7 Punkte).


1) Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit ( § 2 Abs. 1 BetrVG)
2) Betriebliche Friedenspflicht und Verbot des Arbeitskampfes sowie parteipolitischen Betätigungen (§ 74 BetrVG)
3) Grundsätze der Behandlung der Betriebsangehörigen (§75 BetrVG)
- Behandlung nach recht und Billigkeit (Abs. 1)
- Gleichheitsprinzip (Abs. 1)
- Verbot der Benachteiligung der im Betrieb beschäftigten älteren AN
- Forderung der freien Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten AN (§75 Abs. 2 BetrVG)

4) Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem BR


b) Nennen und erläutern Sie bitte fünf Probleme, die im Rahmen der Mitbestimmung im Aufsichtrat auftreten können (10 Punkte).

Organisationsproblem:
Tendenz zu ineffizienten Gremiengrößen und nach Bänken getrennten Vorbesprechungen

Qualifikationsproblem:
Problematik der Wahl politisch adäquater, nicht fachlich geeigneter Vertreter

Kompromissproblem:
Gefahr der Verquickung unternehmerisch-strategischer Fragen mit betrieblich operativen Angelegenheiten.

Klientelproblem:
Unzulängliche Repräsentierung der divergierenden Einzelinteressen unterschiedlicher Arbeitnehmergruppen der Belegschaft

Legitimationsproblem:
Fehlende Legitimation durch den ausländischen Teil der Belegschaft


c) Nennen Sie kurz drei Kernprobleme von Flächentarifverträgen (3 Punkte).

1) Das zweistufige Konstruktionsprinzip des deutschen Lohnfindungssystems ist nicht mehr umsetzbar. D.h. die auf Branchenebene ausgehandelten Tariflöhne stellen keine Mindestlöhne mehr dar und es besteht kein Spielraum für übertarifliche Differenzierungen.
2) Es ist keine Differenzierung nach Branchen und Regionen sowie Qualifikationen mehr, aufgrund der häufigen Orientierung der Tariflohnerhöhungen an Pilotabschlüssen, möglich.
3) Keine Berücksichtigung der unterschiedlichen wirtschaftlichen Situationen und Leistungsfähigkeiten einzelner Betriebe durch branchenweit ausgehandelte Flächentarifverträge und keine betriebliche Flexibilität durch viele Detailregelungen


Aufgabe 2: Individuelles Arbeitsrecht (20 Punkte)
Der Tarifvertrag zwischen der Gewerkschaft vivaldi und dem Arbeitgeberverband wird am 01.07.2008 abgeschlossen und hat eine Laufzeit von 12 Monaten. Er sieht einen Stundenlohn von 13,50 € vor.
a) Der Arbeitgeber als Mitglied des Arbeitgeberverbandes möchte dem Gewerkschaftsmitglied Frau Müller einen Lohn von
a1) 13,00€
a2) 14,50€
zahlen. Sind diese Löhne jeweils zulässig? Begründen Sie Ihre Antwort ausführlich und erläutern Sie dabei besonders das Rang- und das Günstigkeitsprinzip (14 Punkte).



A1) Ist nicht zulässig, da Arbeitgeber und Arbeitnehmer organisiert sind. Somit liegt eine beidseitige Tarifbindung vor und Inhaltsnormen (Art und Höhe des Lohn/Gehalts, Arbeitszeit, Urlaub) finden Anwendung.
Der Tarifvertrag sieht einen Lohn von 13,50 € vor. Dieser ist für die Tarifparteien verbindlich (§ 4 TVG)

A2) Ist zulässig, da die Lohnänderung zugunsten des Arbeitnehmers ausfällt. (§ 3 Abs. 4 TVG)

Nach dem Rangprinzip hat eine auf höherer Ebene angesiedelte Regel immer Vorrang vor einer niedriger eingestuften Regel. Das bedeutet: Ein Gesetz muss vom Grundgesetz abgesichert sein, ein Tarifvertrag durch ein entsprechendes Gesetz und eine Betriebsvereinbarung muss dem jeweiligen Tarifvertrag entsprechen. Jedoch gilt im Arbeitsrecht gleichzeitig das Günstigkeitsprinzip.
Dieses Prinzip legt fest, dass in der Rechtshierarchie rangniedere Regelungen dann Anwendung finden, wenn sie für die Beschäftigten günstiger sind. Ein Beispiel: Arbeitgeber/-innen dürfen mehr Lohn zahlen als im Tarifvertrag vorgesehen, obwohl der Tarifvertrag dem Rangprinzip zufolge höher in der Rechtshierarchie steht als der Arbeitsvertrag. Das Rangprinzip definiert in diesem Fall den (tariflichen) Mindestlohn. Weniger als das darf auf keinen Fall bezahlt werden.

§77 Abs. 3 BetrVG


Fortsetzung Aufgabe 2: Individuelles Arbeitsrecht
b) Nach schwerwiegenden Unstimmigkeiten ist der Arbeitgeber am 22.07.2008 aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten. Angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage erwägt die Geschäftsführung, den Stundenlohn auf 13,25 € zu kürzen. Ist dieses Vorhaben zulässig? Begründen Sie Ihre Antwort auch mit der entsprechenden gesetzlichen Vorschrift (6 Punkte).



Die Lohnkürzung ist nicht zulässig, da zum Zeitpunkt des Tarifvertrages beide Parteien in Verbänden organisiert waren.
Die Tarifbindung bleibt für die Laufzeit des Tarifvertrages, bis zum 01.07.2009, erhalten (§ 3 Abs. TVG). Der Austritt ist nur für zukünftige Tarifverträge gültig.


Aufgabe 3: Projekt und Projektmanagement (20 Punkte)
Definieren Sie bitte die Begriffe „Projekt“ und „Projektmanagement“ (6 Punkte).


Unter einem Projekt versteht man ein zeitlich begrenztes, definiertes (bzw. zu definierendes) Ziel, das in gewissem Sinne außergewöhnlich ist. An einem Projekt sind meist mehrere Personen bzw. Stellen beteiligt. Es ist oft umfangreich, komplex und mit Unsicherheit bzw. Risiken behaftet.

Projektmanagement ist ein Oberbegriff für alle Willensbildenden und durchsetzenden Aktivitäten im Zusammenhang mit der Abwicklung von Projekten steht. Projektmanagement ist keine Aktivität das die Problemlösung selbst betrifft, wie z.B. fachliche Beiträge zur Problemlösung.

Mitschriften Uni Duisburg

Montag, 9. Februar 2009

Wipo 2 Übung vom 09.02.2009

Ergänzungen der Spiegelstriche:

Übung 8


S. 4

-Stabilisierung von Erwartungsbildung (Übung 7 --> Vorteile)
- Verkürzung von Zeitverzögerungen (Ankündigungseffekte)
- Schutz vor Interessen einzelner (Interessengruppen)

- Informationsbedarf ist nicht vollständig vorhersehbar (Schocks)

- Dynamik des Markes bleibt unberücksichtigt


S. 5 (Tippfehler in der Folie Devisenmarktintervention statt D. Investition)

- Glaubwürdigkeit (bzw. Reputation) der Entscheidungsträger ist eine notwendige Erfolgsbedingung für diskretionäre Wipo.
Es ist aber gerade der Ermessenspielraum, der das Problem der Zeitinkonsistens aufwerten kann und damit den wirtschaftspolitischen Entscheidungsträger mit einem Mangel an Glaubwürdigkeit belastet.


S. 6

- glaubwürdig betrieben geben Ermessensspielräume Flexibilität und bieten die Möglichkeit auf Schocks zu reagieren
- Lenkungswissen für eine wirtschaftspolitische Feinsteuerung fehlt
- Problem der Zeitinkonsistenz optimaler Strategien


- Überdosierung oder aufhaltende Wirkung von Instrumenten
- Verweis auf unbeeinflussbare Größen
- Wählerwirksame Zurechenbarkeit eingesetzter Instrumente
- gezielte Bereitstellung von Fachwissen


S. 9

- eine vorgegebene Maßnahme ergriffen werden (Geldstrafe)
- Diskretionär die Auswahl einer Maßnahme aus einem Maßnahmenkatalog erfolgen (Geldstrafe oder Einlage: „angemessen“ 2/3 Mehrheit Ministerrat)
- Daran kann sich die Wahl einer bestimmten Maßnahme anschließen (Rückführungsversprechen)
- Die Auswahl einer Maßnahme aus einem Maßnahmenkatalog erfolgen

- Automatismus: Dosierung, Art und Dauer vorgegeben (Bsp: Geldstarfe: 0,3% des BIP)

- Diskretionär: Dosierung, Art und Dauer nicht vorgegeben
(Realität: Mögliche Geldstrafen zwischen 0,2 % – 0,7 % des BIP)




Übung 9


S. 2

- Das Phasenschema beschreibt den idealtypischen Ablauf jedes wirtschaftspolitischen Eingriffs.


S. 3

- Vergleich der Soll – Ist Zustände und Entwicklung

- Existenz eines konkreten, operational definierten Zielsystems um Abweichungen feststellen zu können (Meßlatte)

- Mögliche Probleme:
Verfügbarkeit aktueller Informationen über das Wirtschaftsgeschehen


S. 4

- Lenkungswissen
- Existenz Ziel- und Ordnungskonformer Instrumente um den angestrebten Sollzustand erreichen zu können
- Fehlende, aber fälschlicherweise behauptete Kausalzusammenhänge
- Existenz unterschiedlicher sich nicht widersprechender Kausalzusammenhänge.
Nichtexistenz „wahrer“ Theorien


- Formulierung von Status quo Prognosen
- Ziel: Bestimmung des wirtschaftspolitischen Handlungsbedarfs


S. 5

- Prognosen sind unsicher und bedingt. Es gibt keine sicheren und zugleich gehaltvollen Aussagen über die Zukunft

S. 7

Zentrale Frage:
Haben wir jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt einen Handlungsbedarf oder korrigiert sich das System von selbst?
(self-fulfilling vs. self-destroying prophecy)

Fazit:
Es gibt keine sicheren und gehaltvollen Aussagen über die Zukunft auf die sich wirtschaftspolitische Entscheidungsträger stützen können. (Ersetzen des Zufalls durch den Irrtum; trial & error)

Identifizierung der zu ändernden Variablen




Mitschriften Uni Duisburg

Sonntag, 8. Februar 2009

Wipo 2 Übung vom 05.02.2009

Ergänzungen der Spiegelstriche:


Übung 6

S. 6

- Veränderung wirtschaftlicher Plandaten (Marktpreise und Marktbedingungen) zur Verhaltensbeeinflussung (Zielkonform) Berücksichtigung irrationalen Kalküls

- Instrumente mit indirekter Zielwirkung

- Bsp: s.o. Informationen über geplantes Staatshandeln

- GWB (Bsp: Kartelbildung)

- Subventionszahlungen fördern bestimmte Maßnahmen/Handlungen und führen zu veränderten Zielformulierungen


Übung 7

S. 3

- wirtschaftliche Mittel müssen dazu geeignet sein, das mit ihrem Einsatz angestrebte Ziel (auch tatsächlich) zu erzielen

- Bsp: Inflationsbekämpfung: Verringerung des Geldmengenwachstums und umfassendes Netz von Lohn- und Preiskontrollen.

- Berücksichtigung technologischer Ziel – Mittel Beziehungen, d.h. von Nah-, Fern- und Nebenwirkungen

S. 4

- Überprüfung eines Instruments hinsichtlich seiner zu erwartenden Wirkung auf die Funktionsfähigkeit einer gewählten Wirtschaftsordnung
Insb. des marktmäßigen Koordinationsmechanismus

- Entstehung von Abwägungsproblemen, da beispielsweise eine dem Koordinationsmechanismus förderliche Regelung Verteilungszielen entgegenstehen kann.

- Trift zu, wenn die gewählten Instrumente mit der gewählten Wirtschaftsordnung vereinbar sind.

S. 5

Bsp:
1) ja
2) nein
3) nein

- Vielzahl staatlicher Eingriffe führen zu Systemstörungen die wiederum als Ursache für weitere staatliche Eingriffe herhalten müssen.


S. 6

- Einsatz des wirtschaftspolitischen Instrumentariums derart, daß private Wirtschaftssubjekte in die Lage versetzt werden, ihre eigenen Handlungsprobleme mit dem geplanten Staatshandeln in Übereinkunft zu bringen.

- Stabilisierung der Erwartungsbildung privater Akteure fördert Möglichkeiten der Wahlfahrtssteigerung

Bsp: Steigerung langfristigen Investitionsvolumens

S. 7

- Stiftet Informationen; fördert die Berechenbarkeit staatlichen Handelns; Verringerung von Unsicherheiten und damit Erwartungsstabilisierung

- Förderung sog. Ankündigungseffekte; Verkürzung der Zeitverzögerung des wirtschaftspolitischen Instrumenteneinsatzes

- je besser es gelingt, (Zukunfts-) Vertrauen in die Wirtschaftspolitik zu schaffen um so eher werden die Risiken unternehmerischer Aktivität getragen


Übung 8

S. 3

Einrichtung eines Automatismus, der abläuft, wenn festgelegte Bedingungen zutreffen. (verstetigter Mitteleinsatz)


alte Wipo Mitschrift

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