Donnerstag, 12. Februar 2009

Lösungsansatz: Organisation des Personalmanagements; Sommersemester 2008

Privater Lösungsansatz.
Kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
Korrekturideen als Kommentar erwünscht.



Aufgabe 1: Kollektives Arbeitsrecht

a) Nennen und erläutern Sie ggf. vier Grundsätze für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Geben Sie dabei zu jedem Grundsatz die entsprechende Fundstelle im BetrVG an (7 Punkte).


1) Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit ( § 2 Abs. 1 BetrVG)
2) Betriebliche Friedenspflicht und Verbot des Arbeitskampfes sowie parteipolitischen Betätigungen (§ 74 BetrVG)
3) Grundsätze der Behandlung der Betriebsangehörigen (§75 BetrVG)
- Behandlung nach recht und Billigkeit (Abs. 1)
- Gleichheitsprinzip (Abs. 1)
- Verbot der Benachteiligung der im Betrieb beschäftigten älteren AN
- Forderung der freien Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten AN (§75 Abs. 2 BetrVG)

4) Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem BR


b) Nennen und erläutern Sie bitte fünf Probleme, die im Rahmen der Mitbestimmung im Aufsichtrat auftreten können (10 Punkte).

Organisationsproblem:
Tendenz zu ineffizienten Gremiengrößen und nach Bänken getrennten Vorbesprechungen

Qualifikationsproblem:
Problematik der Wahl politisch adäquater, nicht fachlich geeigneter Vertreter

Kompromissproblem:
Gefahr der Verquickung unternehmerisch-strategischer Fragen mit betrieblich operativen Angelegenheiten.

Klientelproblem:
Unzulängliche Repräsentierung der divergierenden Einzelinteressen unterschiedlicher Arbeitnehmergruppen der Belegschaft

Legitimationsproblem:
Fehlende Legitimation durch den ausländischen Teil der Belegschaft


c) Nennen Sie kurz drei Kernprobleme von Flächentarifverträgen (3 Punkte).

1) Das zweistufige Konstruktionsprinzip des deutschen Lohnfindungssystems ist nicht mehr umsetzbar. D.h. die auf Branchenebene ausgehandelten Tariflöhne stellen keine Mindestlöhne mehr dar und es besteht kein Spielraum für übertarifliche Differenzierungen.
2) Es ist keine Differenzierung nach Branchen und Regionen sowie Qualifikationen mehr, aufgrund der häufigen Orientierung der Tariflohnerhöhungen an Pilotabschlüssen, möglich.
3) Keine Berücksichtigung der unterschiedlichen wirtschaftlichen Situationen und Leistungsfähigkeiten einzelner Betriebe durch branchenweit ausgehandelte Flächentarifverträge und keine betriebliche Flexibilität durch viele Detailregelungen


Aufgabe 2: Individuelles Arbeitsrecht (20 Punkte)
Der Tarifvertrag zwischen der Gewerkschaft vivaldi und dem Arbeitgeberverband wird am 01.07.2008 abgeschlossen und hat eine Laufzeit von 12 Monaten. Er sieht einen Stundenlohn von 13,50 € vor.
a) Der Arbeitgeber als Mitglied des Arbeitgeberverbandes möchte dem Gewerkschaftsmitglied Frau Müller einen Lohn von
a1) 13,00€
a2) 14,50€
zahlen. Sind diese Löhne jeweils zulässig? Begründen Sie Ihre Antwort ausführlich und erläutern Sie dabei besonders das Rang- und das Günstigkeitsprinzip (14 Punkte).



A1) Ist nicht zulässig, da Arbeitgeber und Arbeitnehmer organisiert sind. Somit liegt eine beidseitige Tarifbindung vor und Inhaltsnormen (Art und Höhe des Lohn/Gehalts, Arbeitszeit, Urlaub) finden Anwendung.
Der Tarifvertrag sieht einen Lohn von 13,50 € vor. Dieser ist für die Tarifparteien verbindlich (§ 4 TVG)

A2) Ist zulässig, da die Lohnänderung zugunsten des Arbeitnehmers ausfällt. (§ 3 Abs. 4 TVG)

Nach dem Rangprinzip hat eine auf höherer Ebene angesiedelte Regel immer Vorrang vor einer niedriger eingestuften Regel. Das bedeutet: Ein Gesetz muss vom Grundgesetz abgesichert sein, ein Tarifvertrag durch ein entsprechendes Gesetz und eine Betriebsvereinbarung muss dem jeweiligen Tarifvertrag entsprechen. Jedoch gilt im Arbeitsrecht gleichzeitig das Günstigkeitsprinzip.
Dieses Prinzip legt fest, dass in der Rechtshierarchie rangniedere Regelungen dann Anwendung finden, wenn sie für die Beschäftigten günstiger sind. Ein Beispiel: Arbeitgeber/-innen dürfen mehr Lohn zahlen als im Tarifvertrag vorgesehen, obwohl der Tarifvertrag dem Rangprinzip zufolge höher in der Rechtshierarchie steht als der Arbeitsvertrag. Das Rangprinzip definiert in diesem Fall den (tariflichen) Mindestlohn. Weniger als das darf auf keinen Fall bezahlt werden.

§77 Abs. 3 BetrVG


Fortsetzung Aufgabe 2: Individuelles Arbeitsrecht
b) Nach schwerwiegenden Unstimmigkeiten ist der Arbeitgeber am 22.07.2008 aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten. Angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage erwägt die Geschäftsführung, den Stundenlohn auf 13,25 € zu kürzen. Ist dieses Vorhaben zulässig? Begründen Sie Ihre Antwort auch mit der entsprechenden gesetzlichen Vorschrift (6 Punkte).



Die Lohnkürzung ist nicht zulässig, da zum Zeitpunkt des Tarifvertrages beide Parteien in Verbänden organisiert waren.
Die Tarifbindung bleibt für die Laufzeit des Tarifvertrages, bis zum 01.07.2009, erhalten (§ 3 Abs. TVG). Der Austritt ist nur für zukünftige Tarifverträge gültig.


Aufgabe 3: Projekt und Projektmanagement (20 Punkte)
Definieren Sie bitte die Begriffe „Projekt“ und „Projektmanagement“ (6 Punkte).


Unter einem Projekt versteht man ein zeitlich begrenztes, definiertes (bzw. zu definierendes) Ziel, das in gewissem Sinne außergewöhnlich ist. An einem Projekt sind meist mehrere Personen bzw. Stellen beteiligt. Es ist oft umfangreich, komplex und mit Unsicherheit bzw. Risiken behaftet.

Projektmanagement ist ein Oberbegriff für alle Willensbildenden und durchsetzenden Aktivitäten im Zusammenhang mit der Abwicklung von Projekten steht. Projektmanagement ist keine Aktivität das die Problemlösung selbst betrifft, wie z.B. fachliche Beiträge zur Problemlösung.

Mitschriften Uni Duisburg

Keine Kommentare: