Mittwoch, 14. Januar 2009

Organisation des Personalmanagements 14.01.2009

Aufgaben S. 87 - 88

Beispiel 1:

Bei beidseitiger Tarifbindung ist a) zulässig und b) unzulässig.
Bei einseitiger Tarifbindung (Arbeitgeber als Mitglied des Arbeitgeberverbandes) sind a) und b) zulässig.
Allgemeinverbindlichkeit: a) zulässig, b) unzulässig.


Beispiel 2:

- Prinzip des Gruppenvergleichs: Gegenüberstellung von Regelungen, die in einem inneren Zusammenhang stehen, keine „Rosinenpicker – Theorie“

- Entscheidung über „inneren Zusammenhang“ zwischen den einzelnen Bestimmungen liegt bei den Arbeitsvertragsparteien, jedoch Rückgriff auf „Verkehrsauffassung“

- Anwendung eines objektiven Maßstabes aus Sicht des einzelnen Arbeitnehmers, z.B. hier höherer durchschnittlicher Stundenlohn bei arbeitsvertraglicher Regelung.
(65 € pro Arbeitsstunde + Monat) gegenüber tariflicher Regelung (60 € pro Arbeitsstunde und Monat)


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